AGB
Network4Company IT-Consulting
& -Management
Bitte
beachten Sie, dass für den 1&1 Online-Shop und den Equisto Merchandising-Shop
serarate AGB gelten. Diese finden Sie im jeweiligen Shopbereich!
Teil
I. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Soweit
zwischen der Firma Network4Company IT-Consulting & -Management (Inhaber
Alexander P. Spahlinger, nachfolgend "Network4Company") und
dem Kunden keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten
für alle Lieferungen und Leistungen von Network4Company die folgenden
Bedingungen. Soweit
Network4Company unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Software
von Drittherstellern liefert, gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig
vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB").
Der Kunde ist verpflichtet, die lizenzvertraglichen und urheberrechtlichen
Bestimmungen der jeweiligen Hersteller und Lieferanten einzuhalten.
Teil
II. Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
1.
Abweichenden oder ergänzenden AGB des Kunden wird hiermit widersprochen,
soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche oder sonstige vorformulierte
Auftrags-, Vergabe- oder Verdingungsbedingungen. Alle Lieferungen und
Leistungen von Network4Company werden ausschließlich nach Maßgabe
der folgenden AGB erbracht. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Kunden.
2.
Angebot und Vertragsabschluss
2.1
Angebote und Kostenvoranschläge von Network4Company sind grundsätzlich
unverbindlich und enthalten lediglich eine Aufforderung an den Kunden,
einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.
2.2
Ein Vertrag kommt - unter Geltung der nachfolgenden AGB - erst mit der
beiderseitigen Unterzeichnung eines Vertragsdokumentes oder durch die
schriftliche Auftragsbestätigung von Network4Company zustande.
2.3
Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch Network4Company.
2.4
Der Inhalt und die Ausführung des Vertrages richtet sich ausschließlich
nach dem Inhalt des beiderseitig unterschriebenen Vertrages oder einer
schriftlichen Bestellung und der Auftragsbestätigung sowie diesen
AGB.
3.
Liefer- und Leistungszeitangaben
3.1
Liefer- und Leistungszeitangaben sind nur verbindlich, sofern sie von
Network4Company schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde Network4Company
alle zur Ausführung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen
Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung
gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß entrichtet
und seine Vertrags- und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß
und rechtzeitig erfüllt hat. Alle Vereinbarungen über Liefertermine
stehen im Übrigen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung
von Network4Company. Die Leistungserbringung von Network4Company steht
außerdem unter dem Vorbehalt, dass notwendige Ersatzteile oder -geräte
allgemein erhältlich und bei Lieferanten vorrätig sind.
3.2
Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang,
wenn Network4Company an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch
höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und/oder außergewöhnliche
Ereignisse gehindert wird, die außerhalb des Einflussbereiches von
Network4Company liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet
werden können. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere
Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie
andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern.
Network4Company wird dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Ist
das Ende des betreffenden Ereignisses nicht abzusehen oder dauert es länger
als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3
Verzögern sich Lieferungen oder Leistungen von Network4Company, ist
der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn Network4Company die Verzögerung
zu vertreten hat und eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemessene
Frist erfolglos verstrichen ist.
4.
Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1
Soweit für die Erbringung der Leistungen Einsätze vor Ort erforderlich
sind, wird der Kunde Network4Company die räumliche und zeitliche
Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen einräumen. Der Kunde
wird Network4Company während der Vorbereitung und der Durchführung
der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren.
4.2
Der Kunde ist für angemessene Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße
Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich.
Vor Arbeiten an seinen Geräten und/oder Programmen wird der Kunde
alle Programme und Daten selbständig sichern und auf externen Datenträgern
speichern.
4.3
Der Kunde wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort
erforderlichen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen
und Übertragungsleitungen etc.) auf seine Kosten zur Verfügung
stellen.
4.4
Der Kunde hat für die notwendige und rechtzeitige Mitwirkung der
von ihm beauftragten oder mit ihm verbundenen Unternehmen einzustehen.
Das betrifft vor allem die Bereitstellung aller notwendigen Leistungsvoraussetzungen
und Informationen oder Daten sowie die notwendige personelle Unterstützung.
Network4Company trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere falls
es mangels Mitwirkung zu Verzögerungen oder Leistungsstörungen
kommt.
5.
Preise und Zahlungsbedingungen
5.1
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Vergütung
auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein
gültigen Vergütungssätze von Network4Company.
5.2
Sollten sich aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen bestehende Regelungen
ändern, durch die Network4Company verpflichtet wird, vom Kunden gekaufte
Hardware- und Software-Produkte zu sammeln und zu entsorgen, werden diese
Kosten dem Kunden zu den jeweils gültigen Entsorgungssätzen
in Rechnung gestellt.
5.3
Network4Company behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor,
bei Steigerung der eigenen Kosten die vereinbarten Preise unter Einhaltung
einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten entsprechend zu erhöhen.
Sofern die Preiserhöhung 10% des ursprünglichen Preises übersteigt,
ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Ablauf des nächsten Kalendermonats
nach Mitteilung der Erhöhung zu kündigen.
5.4
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
5.5
Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig,
sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.
5.6
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Network4Company berechtigt, dem Kunden
für die Dauer des Verzuges pauschal Zinsen in Höhe von vier
Prozentpunkten über dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins
zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
5.7
Network4Company kann die Erbringung von Lieferungen und Leistungen verweigern,
wenn nach Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit
des Kunden erkennbar wird, insbesondere dadurch, dass der Kunde in Zahlungsverzug
gerät. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde
die Gegenleistung bewirkt, Vorauszahlung oder Sicherheit leistet. Sind
die Gegenleistung, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann Network4Company
von einzelnen oder von allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder
teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt
Network4Company unbenommen.
5.8
Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie
die streitige Forderung und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
6.
Eigentumsvorbehalt
6.1
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher
aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener bzw. entstehender
Forderungen bleiben alle gelieferten Erzeugnisse im Eigentum von Network4Company
(nachfolgend genannt "Vorbehaltsware"). Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Network4Company zustehenden
Saldoforderung.
6.2
Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange sie im
Vorbehaltseigentum von Network4Company steht. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - kann Network4Company unbeschadet
sonstiger Rechte die Vorbehaltsware nach Nachfristsetzung und anschließendem
Rücktritt zurücknehmen und sie zwecks Befriedigung fälliger
Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. Soweit die Vorbehaltsware
nicht mehr im Besitz des Kunden ist, tritt der Kunde schon jetzt seine
Herausgabeansprüche gegen Dritte an Network4Company ab.
6.3
Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Verbindung und Verarbeitung der Vorbehaltsware
im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Das gilt jedoch nur,
solange er seinen Verpflichtungen gegenüber Network4Company fristgerecht
nachkommt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden,
zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Network4Company
gefährdende Verfügungen zu treffen.
6.4
Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er bereits
im voraus sämtliche Ansprüche und Forderungen aus der Weiterveräußerung,
bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen von Network4Company,
zur Sicherung an Network4Company ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,
Network4Company nicht gehörenden Waren verbunden oder verarbeitet
und - auch zu einem Gesamtpreis - abgegeben, erstreckt sich die Abtretung
an Network4Company nur auf den Teil der Forderung, der dem zwischen Network4Company
und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge
von 10% dieses Preises entspricht. Network4Company nimmt diese
Abtretungen an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Network4Company
abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Network4Company
im eigenen Namen einzuziehen. Network4Company kann diese Ermächtigung
sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn
der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung
gegenüber Network4Company in Verzug ist.
6.5
Eine Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden
erfolgt stets für Network4Company. Wird die Vorbehaltsware mit anderen
Gegenständen verbunden oder verarbeitet, erwirbt Network4Company
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache
gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten
Produkte.
6.6
Auf Verlangen von Network4Company hat der Kunde die Abtretung
den Vertragspartnern der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und Network4Company
alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben
und Unterlagen zukommen zu lassen. Network4Company ist ebenfalls berechtigt,
die Abtretung gegenüber diesen offen zu legen.
6.7
Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte
von Network4Company durch Dritte, insbesondere bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware,
hat der Kunde den Dritten auf die Rechte von Network4Company hinzuweisen
und Network4Company unverzüglich zu informieren. Kosten
und Schäden durch die Verletzung dieser Pflicht trägt der Kunde.
6.8
Übersteigt der Wert der für Network4Company bestehenden Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10%, ist der Kunde
berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
7.
Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme
7.1
Network4Company gewährleistet, dass Liefergegenstände und Leistungen
bei Gefahrübergang die vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit
aufweisen.
7.2
Öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbeaussagen des
Herstellers zählen nicht zur vereinbarten Beschaffenheit.
7.3
Network4Company weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand
der Technik nicht möglich ist, das einwandfreie Funktionieren von
Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen
denkbaren Anwendungsbedingungen zu gewährleisten und Mängel
in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen.
7.4
Soweit die Parteien im Einzelfall eine über die Beschaffenheitsvereinbarung
nach Ziffer 7.1 hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) vereinbaren
wollen, hat dies ausdrücklich schriftlich zu erfolgen.
7.5
Entsprechend Ziffer 7.2 sind Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen
dem Kunden überlassenen Informationsmaterial keinesfalls als derartige
Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Liefergegenstände
zu verstehen.
8.
Gewährleistung, Untersuchungspflicht
8.1
Gewährleistungsrechte des Kunden im Hinblick auf Liefergegenstände
setzen voraus, dass der Kunde den Liefergegenstand nach Übergabe
überprüft und Network4Company Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe schriftlich unter
Beschreibung des Mangels mitteilt; verborgene Mängel müssen
Network4Company unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt
werden.
8.2
Bei jeder Mängelrüge steht Network4Company das Recht zur Besichtigung
und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird
der Kunde Network4Company notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
Network4Company kann von dem Kunden auch verlangen, dass er den beanstandeten
Liefergegenstand an Network4Company auf Kosten des Kunden zurückschickt.
Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als vorsätzlich
oder grob fahrlässig unberechtigt, ist er Network4Company
zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen - z.B.
Fahrt-, Servicetechniker- oder Versandkosten - verpflichtet.
8.3
Soweit der Liefer- und Leistungsgegenstand mit einem gewährleistungspflichtigen
Mangel behaftet ist, wird Network4Company den Mangel kostenlos beseitigen
oder eine mangelfreie Sache liefern (nachfolgend genannt "Nacherfüllung").
Von Network4Company ersetzte Teile sind vom Kunden an Network4Company
zurückzugewähren. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden
Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt Network4Company,
sofern der vom Kunden beanstandete Mangel von Network4Company anerkannt
wird und kein Fall von Ziffer 8.2 Satz 4 vorliegt.
8.4
Das Wahlrecht, ob der Mangel durch kostenlose Beseitigung des Mangels
oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, liegt bei Network4Company,
sofern nicht dem Kunden nur eine bestimmte Art der Nacherfüllung
zumutbar ist.
8.5
Network4Companyübernimmt keine Gewähr für Schäden,
die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter
Inbetriebnahme oder Behandlung, fehlerhafter Reparatur- oder Nachbesserungsversuche
des Kunden oder Dritter, natürlicher Abnutzung oder ungeeigneter
Betriebsmittel entstehen, sofern die Schäden nicht von Network4Company
zu vertreten sind.
8.6
Erfolgt innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist keine
Nacherfüllung bzw. schlägt diese fehl oder ist sie dem Kunden
unzumutbar oder hat Network4Company sie nach § 439 Abs. 3 BGB (bzw.
§ 635 Abs. 3 BGB) verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten, den vereinbarten Preis herabsetzen oder unter
den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB Schadensersatz
statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 9 (oder ggf. Ersatz seiner
Aufwendungen gemäß den Bestimmungen des § 284 BGB) verlangen;
bei Werkverträgen ist der Kunde unter den weiteren Voraussetzungen
des § 637 BGB ferner zur Selbstvornahme berechtigt (nachfolgend genannt
"Sekundärrechte"). Ein Rücktritt oder ein Anspruch
auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung kommt nur in Betracht, sofern
der Kunde im Fall einer Teilleistung an dieser kein Interesse hat oder
im Fall der Schlechtleistung die Pflichtverletzung erheblich ist.
8.7
Macht der Kunde von seinen Sekundärrechten keinen Gebrauch und verlangt
er weiterhin Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.3, ist er verpflichtet,
Network4Company jeweils erneut eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
zu setzen, während derer er die Sekundärrechte nicht geltend
machen darf. Nach Ablauf der Frist oder falls die Nacherfüllung (erneut)
fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar oder von Network4Company gemäß
§ 439 Abs. 3 BGB (bzw. § 635 Abs. 3 BGB) verweigert wird, stehen
dem Kunden die Sekundärrechte wieder uneingeschränkt zu. Der
Kunde ist berechtigt, beliebig häufig Fristen zur Nacherfüllung
zu setzen.
8.8
Der Kunde wird die Fristen zur Nacherfüllung gemäß Ziffer
8.6 und 8.7 Network4Company jeweils schriftlich mitteilen.
8.9
Die Verjährungsfrist für den Mängelanspruch für Liefergegenstände
und Werkleistungen beträgt zwölf Monate seit ihrer Ablieferung
bzw. ihrer Abnahme durch den Kunden. Etwaige Rückgriffsansprüche
nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
8.10
Eine weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen. Network4Companyübernimmt
insbesondere keine Gewähr für die ununterbrochene Betriebsbereitschaft
von Hard- und/oder Software, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
schriftlich vereinbart wurde.
9.
Haftung und Schadensersatz
9.1
Network4Company haftet für entstandenen Schaden insoweit, als ihr
oder ihren gesetzlichen Vertretern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt, der Schaden auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit
oder die sonstige Nichterfüllung einer gewährten Garantie zurückgeht,
soweit der beschriebene Garantiefall eingetreten ist und der Kunde durch
die Garantie gerade vor dem eingetretenen Schaden geschützt werden
sollte, es sich um schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper
oder Gesundheit, oder um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
oder um Ansprüche aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften
handelt.
9.2
Darüber hinaus haftet Network4Company nur für solche Schäden,
die aus einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ("Kardinalpflicht")
durch Network4Company resultieren, und zwar beschränkt auf den typischen,
vorhersehbaren Schaden. In diesen Fällen ist die Haftung auf 250€
pro Schadensfall begrenzt. Im Falle mehrerer Schäden im Rahmen derselben
Vertragsbeziehung (z.B. Rahmenliefervertrag) ist die Haftung auf eine
maximale Höhe von insgesamt 1.000€ pro Vertragsjahr begrenzt.
Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.3
Diese Haftungsregelung ist abschließend. Sie gilt im Hinblick auf
alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund,
insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche
Ansprüche.
9.4
Network4Companyübernimmt keine Haftung für Schäden und
Nachteile, die daraus entstehen, dass eine EDV-Anlage oder ein Teil davon
zu Reparatur- oder Wartungszwecken während der produktiven Zeit des
Kunden ausgeschaltet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden
muss. Der Kunde kann allerdings auf eigene Verantwortung ausdrücklich
verlangen, dass Network4Company geschuldete Reparatur- oder Wartungsarbeiten
zu bestimmten Zeiten nicht vornimmt.
9.5
Der Kunde ist verpflichtet, in angemessenen Abständen, jedoch mindestens
einmal pro Tag, Sicherungskopien von seinen Daten anzufertigen. Eine Verletzung
dieser Pflicht gilt als Mitverschulden.
10.
Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte
10.1
Der Kunde ist nur berechtigt, die ihm zur Durchführung des Vertrages
überlassenen Programme, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und
sonstigen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu
verwenden. Sämtliche Urheberrechte, Nutzungsrechte und sonstige Schutzrechte
verbleiben bei Network4Company. Eine über den notwendigen vertraglichen
Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung
an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
10.2
Network4Company behält sich ihre Urheberrechte an von ihr im Rahmen
des Vertrages erbrachten Leistungen oder Lieferungen ausdrücklich
vor. Entsteht durch die Leistungen von Network4Company ein Urheberrecht,
erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung
ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes. Der Kunde
ist zur Unterlizenzierung und zur Weiterübertragung nicht berechtigt.
11.
Geheimhaltung
Der
Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung
und Durchführung des Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und
technischen Informationen, an denen Network4Company ein Geheimhaltungsinteresse
haben kann, sowie alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse - auch nach
Beendigung des Vertrages - vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben
und nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden.
12.
Schlussbestimmungen
12.1
Network4Company ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch
Dritte ausführen zu lassen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich
unter Darlegung wichtiger Gründe widerspricht.
12.2
Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus
diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung
von Network4Company. Insbesondere gehen durch die Weitergabe der von einem
Servicevertrag erfassten Geräte an Dritte nicht die für diese
Geräte vereinbarten Ansprüche auf die Erbringung der Serviceleistungen
auf den Dritten über, es sei denn, Network4Company stimmt einem solchen
Rechtsübergang ausdrücklich und schriftlich zu.
12.3
Erfüllungsort für beide Seiten sowie Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Frankfurt am Main. Network4Company
bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch vor einem anderen gesetzlich
zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
12.4
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenverkauf (CISG).
12.5
Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen und
dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
12.6
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag
eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden
Vereinbarung werden die Vertragspartner diejenige wirksame Regelung treffen,
die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Teil
III. Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Hard- und
Software und Implementierung
Soweit
Network4Company Hard- oder Software liefert oder Implementierungs- oder
Anpassungsleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden "Zusätzlichen
Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software und Implementierung"
ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil II.
13.
Lieferungen, Gefahrübergang und Versicherung
13.1
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, liegt die
Verantwortung für die Auswahl bestellter Liefergegenstände und
für die mit ihnen vom Kunden beabsichtigten Ergebnisse sowie für
das Zusammenwirken einzelner Komponenten allein beim Kunden. Sollte Network4Company
im Auftrag des Kunden Software oder/und Menüs (Images), die der Kunde
von dem Hersteller der Software oder/und der Menüs lizenziert bekommen
hat, auf die Hardware aufspielen, so garantiert der Kunde Network4Company,
dass er die Lizenzen zumindest in der Anzahl erworben hat, mit der er
Network4Company zur Installation beauftragt hat. Weiterhin garantiert
er, dass er entsprechend den Lizenzbestimmungen berechtigt ist, Network4Company
mit einer solchen Dienstleistung zu beauftragen. Der Kunde stellt Network4Company
von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollständig frei, die
im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung geltend gemacht werden.
13.2
Network4Company behält sich vor, bei Abkündigung von Produkten
durch den Hersteller anstelle der bestellten Liefergegenstände Nachfolgemodelle
zu liefern, sofern diese hinsichtlich der Funktionalität und Qualität
vergleichbar sind und die vom Kunden geforderten Spezifikationen erfüllen.
Network4Company wird in einem solchen Fall dem Kunden den Preis für
das Nachfolgemodell rechtzeitig bekannt geben. Kommt keine Einigung zustande,
wird Network4Company dem Kunden einen geeigneten alternativen Liefergegenstand
anbieten.
13.3
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf angemessenem Versandweg
in der üblichen Verpackung. Die Gefahr geht mit Übergabe des
Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Kunden selbst
auf diesen über. Verzögert sich eine Lieferung durch Umstände,
die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige
der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
13.4
Network4Company behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen
vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
13.5
Soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird,
sind die Liefergegenstände nur zur Nutzung in dem sich aus der Lieferanschrift
ergebenden Empfängerland bestimmt.
13.6
Network4Company ist berechtigt, Programm- und Produktdokumentationen sowie
sonstige Unterlagen in englischer Sprache zu liefern.
14.
Exportbeschränkungen
Der
Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Produkte und alle damit verbundenen
Daten den Beschränkungen des Exportverwaltungsgesetzes der USA unterliegen
können sowie dem Deutschen Außenwirtschaftsgesetz. Die Produkte
oder mit ihnen verbundene Daten oder Programme dürfen nicht für
Zwecke eingesetzt werden, die gegen diese Exportgesetze verstoßen.
Die Produkte und/oder deren Bestandteile dürfen nicht ohne erforderliche
Genehmigung des betreffenden Landes und der U.S. Exportverwaltungsbehörden
exportiert und reexportiert werden.
15. Annahmeverzug
15.1
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
ist Network4Company berechtigt, die Geräte auf Gefahr und Kosten
des Kunden angemessen einzulagern. Network4Company ist unbeschadet ihrer
sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine
dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos
verstreicht.
15.2
Hält der Kunde etwaige vereinbarte Vor-Ort-Termine nicht ein, ist
Network4Company berechtigt, ihm die Kosten für diesen Einsatz entsprechend
der üblichen Stundensätze in Rechnung zu stellen, sofern es
Network4Company nicht gelingt, den Mitarbeiter anderweitig entsprechend
einzusetzen.
16.
Abnahme
Von
Network4Company für den Kunden erbrachte Werk- und Installationsleistungen
sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe vom Kunden in Anwesenheit
von Vertretern beider Parteien abzunehmen. Unterlässt der Kunde die
Abnahme aus anderen Gründen als wegen eines Mangels, gilt die Abnahme
als erklärt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Bereitstellung zur Abnahme die Abnahme schriftlich verweigert.
Solange Network4Company die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden
nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk produktiv
zu benutzen. Bringt der Kunde das Werk dennoch zum produktiven Einsatz,
gilt dies als Abnahme.
Teil
IV. Zusätzliche Bedingungen für Wartung und Pflege
Soweit
Network4Company Leistungen im Rahmen von Wartung und Pflege erbringt,
gelten die nachfolgenden zusätzlichen Bedingungen für Wartung
und Pflege ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil II.
17.
Umfang der Serviceleistungen
17.1
Die von Network4Company zu erbringenden Wartungs- und Pflegeleistungen
(nachfolgend "Serviceleistungen") beziehen sich ausschließlich
auf die entweder im Vertrag oder in einer nachträglichen schriftlichen
Vereinbarung der Parteien hinsichtlich Hersteller, Typ sowie Serien- und
Gerätenummer näher spezifizierten Geräte oder Systemkonfigurationen.
17.2
Network4Company erbringt die Serviceleistungen telefonisch oder vor Ort
beim Kunden. Die Auswahl zwischen diesen Arten der Leistungserbringung
liegt im Ermessen von Network4Company, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich
eine bestimmte Art der Leistungserbringung vereinbart. Nach Absprache
mit dem Kunden kann auch eine Fernwartungslösung implementiert werden.
Für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Fernwartungsleitungen
außerhalb ihres Geschäftsbetriebs übernimmt Network4Company
keine Verantwortung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde.
17.3.
Network4Company nutzt zur Leistungserbringung eigene und fremde Wissensdatenbanken,
diverse Hersteller-Hotlines sowie öffentliche Dienste, wie zum Beispiel
das Internet und entsprechende Leistungsanbieter. Network4Companyübernimmt
keine Haftung oder Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit
oder den Inhalt solcher Fremdleistungen. Verzögerungen oder Schlechtleistungen,
die auf fremde Datenbanken, Hotlines oder Informationsdienste zurückzuführen
sind, begründen keine Ansprüche gegen Network4Company.
17.4
Sollten im Rahmen der vereinbarten Leistungen bislang unbekannte Probleme
oder Serienfehler auftreten, wird Network4Company nach Möglichkeit
einen Fehlerbericht erstellen und diesen an den entsprechenden Herstellersupport
weiterleiten, um eine Behebung des Problems zu erreichen. In einem solchen
Fall wird Network4Company versuchen, eine Übergangslösung zu
schaffen, welche die Umgehung des Problems erlaubt, oder nach Absprache
mit dem Kunden eine Alternativ- oder Zwischenlösung suchen, welche
die Bedürfnisse des Kunden in annähernd gleicher Weise abdeckt.
Gleiches gilt, wenn trotz Einsatz größtmöglicher Sorgfalt
und Fachkenntnis unlösbare Probleme auftreten oder ein Auftrag nicht
in objektiv angemessener Qualität erbracht werden kann. Eine Haftung
oder weitergehende Gewährleistung wird von Network4Company insoweit
nicht übernommen. Insbesondere gelten in diesen Fällen gegebenenfalls
vereinbarte Servicelevelzeiten nicht.
17.5
Ist eine bestimmte Erfolgsquote vereinbart, wird diese von Network4Company
auf Wunsch des Kunden vorbehaltlich einer anderslautenden Absprache anhand
aller betroffenen und erbrachten Serviceleistungen - mit Ausnahme der
im vorstehenden Absatz geschilderten Situationen - nach Abschluss eines
Kalendermonats ermittelt, wobei allerdings der jeweils erste Monat nach
Vertragsbeginn sowie - bei Einbeziehung neuer Hard- oder Software - der
erste Monat nach Installation außer Betracht bleiben.
17.6
Änderungen des Aufstellungsortes der betroffenen Geräte oder
Systeme sind Network4Company rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Plant
der Kunde Änderungen oder Erweiterungen der von einem Servicevertrag
erfassten Hard- oder Software oder ihrer Zusammensetzung, wird er Network4Company
unverzüglich von diesen Planungen unterrichten. Soweit die Änderungen
oder Erweiterungen Network4Company ihre Leistungserbringung erschweren
oder unmöglich machen, ist Network4Company nicht länger zur
Erbringung ihrer Serviceleistungen verpflichtet. In diesen Fällen
wird Network4Company im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten
ein Angebot für die Wartung des veränderten oder erweiterten
Teil- oder Gesamtsystems unterbreiten. Kommt zwischen den Parteien keine
Einigung im Hinblick auf die Wartung des veränderten oder erweiterten
Systems zustande, hat dies auf die vom Kunden zu zahlenden Servicegebühren
keinen Einfluss.
17.7
Network4Company erhält vom Kunden auf Wunsch eine aktuelle Liste
der autorisierten Ansprechpartner incl. Telefonnummern, E-Mail-Adressen
o.ä.
17.8
Der Kunde muss bei einem Releasewechsel über die betreffenden Lizenzrechte
für die zu installierende Software verfügen bzw. diese erwerben.
18.
Servicezeiten
18.1
Serviceleistungen erbringt Network4Company grundsätzlich montags
bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr, mit Ausnahme von Feiertagen (nachfolgend
"Servicebereitschaftszeit"). Weitergehende Servicebereitschaftszeiten
können schriftlich gegen gesonderte Vergütung entweder allgemein
oder für Einzelfälle vereinbart werden.
18.2
Von Network4Company gegebenenfalls zugesagte Servicelevelzeiten (z.B.
Reaktionszeiten) gelten nur im Rahmen der vereinbarten Servicebereitschaftszeiten.
Wird eine Kundenanforderung außerhalb der vereinbarten Servicebereitschaftszeiten
entgegengenommen, wird sie im Hinblick auf von Network4Company einzuhaltende
Servicelevelzeiten so behandelt, als wäre sie zu Beginn der nachfolgenden
Servicebereitschaftszeit eingegangen. Liegt das Ende der Servicelevelzeit
außerhalb der Servicebereitschaftszeit, wird die Servicelevelzeit
unterbrochen und läuft mit Beginn der nächsten Servicebereitschaftszeit
weiter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
18.3
Kann Network4Company die geschuldeten Leistungen innerhalb der vereinbarten
Servicelevelzeiten trotz aller Bemühungen nicht erbringen, ist Network4Company
berechtigt, innerhalb der vereinbarten Servicelevelzeit nach eigenem Ermessen
anstelle der geschuldeten Leistungen für eine Übergangsphase
eine vergleichbare Zwischenlösung zu erbringen, z.B. ein vergleichbares
Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
18.4
Verlangt der Kunde Serviceleistungen über die vereinbarten Serviceleistungen
oder -termine hinaus, wird Network4Company sich im Rahmen ihrer betrieblichen
Möglichkeiten bemühen, diese zusätzlichen Serviceleistungen
zu erbringen. Zusätzliche Serviceleistungen sind nach den allgemein
gültigen Vergütungssätzen von Network4Company zu vergüten,
soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarte Servicelevelzeiten
gelten für zusätzliche Serviceleistungen nicht.
18.5
Für das Einspielen von neuer Software im Serviceumfeld müssen
grundsätzlich gesonderte Termine mit Network4Company vereinbart werden.
Teil
V. Zusätzliche Bedingungen für Beratungsleistungen
Soweit
Network4Company Beratungsleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden
Zusätzlichen Bedingungen für Beratungsleistungen ergänzend
zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil II.
19.
Fachgerechte Leistungserbringung
Network4Company
erbringt Beratungsleistungen in fachgerechter Weise durch entsprechend
qualifizierte Mitarbeiter. Bei Schlechtleistung kann Network4Company die
entsprechende Dienstleistung erneut vornehmen. Hinsichtlich der Unterstützung
bei vom Kunden geleiteten Projekten übernimmt Network4Company keine
Gewähr.
Stand:
März 2007
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